Satzung des MONTESSORI Förderkreises Nürnberg. e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen MONTESSORI Förderkreis Nürnberg e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

Der Verein dient der Förderung der Erziehung. Er will die von Maria Montessori begründete pädagogische Arbeit fördern und in eigener Trägerschaft Einrichtungen im vorschulischen und schulischen Bereich errichten und betreiben. Zu diesem Zweck soll er auch
a) zur Aus- und Weiterbildung der pädagogischen Mitarbeiter dieser Einrichtungen beitragen
b) die Montessori-Pädagogik in Wort und Schrift verbreiten und
c) die gemeinsame Erziehung von behinderten und nichtbehinderten Kindern fördern.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Vereinsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten.


§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen.
2. Im Verein ist eine Familienmitgliedschaft möglich. In diesem Fall sind beide Ehepartner, Partner mit gemeinsamen Sorgerecht bzw. beide im selben Haushalt wohnende Lebenspartner Mitglied.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
4. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen, sowie zur Stellung von Anträgen.
5. Die Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in Einrichtungen des MONTESSORI Förderkreises Nürnberg e.V. Über die Aufnahme in die Einrichtungen wird in einem besonderen Aufnahmeverfahren entschieden.


§ 5 Aufnahme in den Verein und Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über sie entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung hat der/die AntragsstellerIn das Recht auf einen schriftlichen Bescheid, der keine Begründung enthalten muss. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Einspruch erhoben werden, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt; dieser ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) zulässig und muss spätestens bis zum 30.09. des Jahres (Zugang in der Geschäftsstelle) schriftlich erklärt werden;
b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund; dieser wird durch den Vorstand in der Vorstandssitzung beschlossen und ist sofort wirksam. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Das betroffene Mitglied kann in der darauf folgenden Mitgliederversammlung den Ausschluss überprüfen lassen;
c) durch den Tod des Mitglieds bzw. mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit;
d) für Mitglieder, die ihren Jahresbeitrag nach 2-maliger Mahnung nicht bezahlen, sofort nach Ablauf der Frist der zweiten Mahnung. Die Beendigung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


§ 6 Einnahmen des Vereins

Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus
1. Mitgliedsbeiträgen
2. Spenden
3. Zuschüssen
4. Eigenleistungen
5. Schenkungen und Erbschaften
6. Kostenbeiträgen für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins
7. Sonstigen Einnahmen


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Das Forum
4. Die Arbeitskreise


§ 8 Mitarbeit

Der Verein hat Anspruch auf aktive Mitarbeit aller Mitglieder, deren Kinder Einrichtungen des Vereins besuchen. Die Art und Weise, der zeitliche Umfang und die eventuelle finanzielle Abgeltung der aktiven Mitarbeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.
2. Jährlich finden mindestens zwei ordentliche Mitgliederversammlungen statt. Jede Versammlung wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einberufen. Die Einladung ist spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der Mehrheit des Vorstandes, von 15% der Vereinsmitglieder oder von einer ¾ (75%) Mehrheit aller ArbeitskreissprecherInnen verlangt werden. Im Fall einer außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf es einer schriftlichen Begründung für die
Notwendigkeit. Eine Einberufung muss innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Begründung beim Vorstand erfolgen. Die Einladung ist spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin abzusenden.
4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses
c) Entgegennahme des Berichtes der RechnungsprüferInnen und Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über die Anzahl der zu wählenden BeisitzerInnen für den Vorstand
(vergleiche § 10 Ziffer 1.)
e) Wahl des Vorstandes
f) Wahl der RechnungsprüferInnen
g) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und Gebühren
h) Kauf oder Verkauf von Grundstücken und Gebäuden
i) Entscheidung über Einsprüche von Antragstellern oder Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes
j) Entscheidungen über Satzungsänderungen (vgl. § 14)
k) Entscheidung über Auflösung des Vereins (vgl. § 15)
l) Beschlussfassung über alle Anträge an die Mitgliederversammlung, soweit sie nicht in den satzungsgemäßen Zuständigkeitsbereich eines anderen Vereinsorgans fallen.
5. Anträge zu § 9 Ziffer 7 a) bis c) müssen Bestandteil der mit der Einladung verschickten Tagesordnung sein.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Folgende Beschlüsse können abweichend von § 9 Ziffer 6 nur mit den unten definierten Stimmenmehrheiten unter Berücksichtigung der dazugehörigen Mindestanwesenheitsquote von Mitgliedern gefasst werden:

a) Änderungen der Mitgliederbeitrags- und Gebührenordnung benötigen 4/7 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dabei müssen mindestens 10% aller Mitglieder anwesend sein.
b) Änderungen der Satzung des Vereins benötigen 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dabei müssen mindestens 10% aller Mitglieder anwesend sein.
c) Änderungen des Vereinszwecks bzw. Auflösung des Vereins benötigen 4/5 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dabei müssen mindestens 20% aller Mitglieder anwesend sein.
8. Sollte für Anträge zu § 9 Ziffer 7 a) – c) zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht die ausreichende Mitgliederzahl anwesend sein, kann über diese Anträge auf einer folgenden Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Bei dieser Mitgliederversammlung gelten für diese Anträge die Beschränkungen der Mindestanwesenheitsquoten aus § 9 Ziffer 7 nicht.
9. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle gefassten Beschlüsse zu enthalten hat und von dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zuzusenden bzw. kann 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle abgeholt werden.


§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dessen/deren Stellvertretung, dem/der SchatzmeisterIn und bis zu vier weiteren BeisitzerInnen. Vor der Wahl des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung die Zahl der zu wählenden BeisitzerInnen beschlossen.
2. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar.
3. MitarbeiterInnen des Vereins können nicht Mitglied des Vorstandes sein.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim und schriftlich.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der gesamte Vorstand leitet den Verein und beschließt über alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.
7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder der Stellvertretung in Textform, mündlich oder telefonisch einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die Stellvertretung anwesend sind. Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
9. Der Vorstand beauftragt zur Führung der laufenden Geschäfte eine/n GeschäftsführerIn. Der Vorstand legt die Grundlinien der Geschäftführung fest, er überwacht diese und ist jederzeit befugt, Weisungen zu erteilen, die durch die Geschäftsführung einzuhalten sind. Die Geschäftsführung nimmt alle Aufgaben wahr, die sich aus den Gesetzen, der Satzung des MONTESSORI Förderkreises e.V. und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Geschäftsordnung und den Weisungen und Beschlüssen des Vorstandes ergeben. Weitere Regelungen für die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführung enthält die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die vom Vorstand beschlossen wird.
10. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende bzw. die Stellvertretung, vertreten.
11. Der ehrenamtliche Vorstand haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
12. Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Eine angemessene Auslagen- bzw. Kostenerstattung beschließt der Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
13. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt und die Amtstätigkeit aufgenommen wurde.
14. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes des Vorstandes erfolgt innerhalb von 6 Wochen bei der dafür einberufenen Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.
15. Im Falle der Amtsniederlegung des gesamten Vorstandes lädt der/die GeschäftsführerIn unverzüglich zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Zweck der Wahl des Vorstandes ein.


§ 11 Forum

1. Das Forum ist ein Organ des Vereins, dessen Zusammenkünfte öffentlich zugänglich sind.
2. Das Forum dient dem Informationsaustausch, der Meinungsbildung und der Einbindung neuer Mitglieder in den Verein.
3. Es sollte mindestens zweimal jährlich stattfinden.
4. Die Einladung muss mindestens 3 Wochen vor dem Termin erfolgen.
5. Die Sitzungen werden von einem Team inhaltlich und organisatorisch vorbereitet, gestaltet, einberufen, geleitet und protokolliert. Falls möglich wird dieses Team bei der vorherigen Forumssitzung bestimmt. Ansonsten erfolgt die Festlegung des Teams durch den Vorstand oder auf Beschluss einer Mitgliederversammlung. Forumstermine werden in Absprache mit dem Vorstand festgelegt.


§ 12 Arbeitskreise

1. Die Arbeitskreise unterstützen Vorstand und Geschäftsführung bei ihrer Arbeit. Die von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand delegierten Aufgaben werden vom Arbeitskreis entscheidungsreif vorbereitet. Darüber hinaus können sich die Arbeitskreise eigene Aufgaben stellen.
2. Jeder Arbeitskreis (AK) muss eine/n SprecherIn und eine Stellvertretung als AnsprechpartnerIn für den Vorstand wählen. SprecherIn und Stellvertretung müssen Mitglieder im Verein sein. SprecherIn und Stellvertretung sind dem Vorstand zu benennen.
3. Die Arbeitskreise legen die Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit fest und informieren darüber den Vorstand. Sie können sich zusätzlich eine Geschäftsordnung geben.
4. Bei Bedarf erstellt der jeweilige Arbeitskreis ein Budget. Geschäftsordnung, Budget und Jahresplanung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
5. Der/die AK-SprecherIn berichtet nach Aufforderung durch den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung über die Aktivitäten im Arbeitskreis.
6. Wird ein vom Arbeitskreis in den Vorstand gebrachtes Thema dort behandelt, so hat der/die AKSprecherIn das Recht, zu diesem Punkt mit beratender Stimme teilzunehmen.
7. Zusätzlich zu den Arbeitskreisen, die in der Regel zeitlich unbegrenzt agieren, besteht die Möglichkeit, für zeitlich begrenzte Aktivitäten Projektgruppen ins Leben zu rufen. Diese haben für die Dauer ihrer Existenz die gleichen Rechte und Pflichten wie die Arbeitskreise.


§ 13 Rechnungsprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsprüferInnen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die RechnungsprüferInnen haben die Aufgabe, auf der Grundlage der Satzung sowie der Beschlüsse von Organen die Führung der Geschäfte, das Rechnungswesen sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überprüfen. Dies muss mindestens alljährlich rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung geschehen. Weitere Prüfungen sind möglich.
3. Die RechnungsprüferInnen sind in ihrer Funktion unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.


§ 14 Satzungsänderung

1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit gemäß § 9 Ziffer 7 b) dieser Satzung.
2. Der Vorstand ist berechtigt, etwaige vom Registergericht für die Eintragung in das Vereinsregister oder vom zuständigen Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangte Änderungen der Satzung ohne Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.


§ 15 Auflösung des Vereins

1. Beschlussfassung: Siehe § 9 Abs. 7 c).
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach der Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Grundlage: Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. Dezember 2004